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Offizielle Mitteilungen

DHB - Sport • Nr. 108 vom 13.5.2014

Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2014

Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen

Der Spielordnungsausschuss des DHB hat auf seiner Sitzung am 22./23. März 2014 in Hamburg und nachfolgend im schriftlichen Verfahren verschiedene Beschlüsse zur Änderung der SPO DHB gefasst. Nachdem das Präsidium diese Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 5 DHB-Satzung bestätigt hat, können diese zum 1. August 2014 in Kraft treten. Nachfolgend sind die über redaktionelle Anpassungen hinausgehenden inhaltlichen Änderungen beschrieben:

 

1) Einführung eines Härtefallausschusses (§ 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 Buchst. a Nr. 4, § 21 Abs. 7 Buchst. c)
Bislang richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 21 Abs. 7 Buchst. c danach, ob der A-Jugendliche in einer Spielklasse zum Einsatz kommen soll, in der die Teilnahmeberechtigung für die DM der A-Jugend erworben werden kann. Ist dies der Fall, entscheidet der ZA DHB (Jugend) über den Härtefallantrag, im Übrigen der zuständige Regional- oder Landeshockeyverband. Soll der A-Jugendliche zusätzlich im Erwachsenenbereich eingesetzt werden, ist grundsätzlich eine zusätzliche Entscheidung des für die entsprechende Erwachsenenaltersklasse zuständigen ZA erforderlich (DHB bei Einsatz in der Bundesliga, ansonsten entsprechender Regional- oder Landeshockeyverband). Abweichendes gilt aber, wenn ein Härtefallantrag zum 1.8. gestellt wird. Hier kann nach geltendem Recht auf die zusätzliche Entscheidung verzichtet werden, weil der 1.8. ein regulärer Stichtag im Erwachsenenbereich darstellt. In der bisherigen Praxis wurde eine Entscheidung des ZA Jugend (egal ob DHB, Regional- oder Landeshockeyverband) stets auch für den Erwachsenenbereich akzeptiert. Im Ergebnis haben daher in der Vergangenheit Entscheidungen des ZA Jugend eines Regional- oder Landeshockeyverbands, in denen der Härtefalltatbestand viel zu weit ausgelegt worden ist, zur Erteilung von Spielberechtigungen für die Bundesliga geführt.
Um künftig eine insgesamt einheitliche Entscheidungspraxis zu erreichen, wird die Entscheidung über Härtefallanträge einem Härtefallausschuss vorbehalten. Der neu zu gründende Härtefallausschuss DHB wird immer dann zu einer Entscheidung berufen sein, wenn der Spieler im aufnehmenden Verein in einer Mannschaft eingesetzt werden soll, die sich entweder für eine Deutsche Jugendmeisterschaft qualifizieren kann oder aber in einer Bundesliga spielt. Dieser Härtefallausschuss ist also nicht nur berufen, über die Fälle von A-Jugendlichen zu entscheiden, sondern ist für alle DHB-relevanten Fälle von den A-Knaben/-Mädchen an zuständig. Der Härtefallausschuss soll wie auch der ZA aus drei Personen bestehen, die gemeinsam vom Vizepräsidenten für Leistungs- und Wettkampsport und vom Bundesjugendwart zu benennen sind. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass DHB-Belange berührt sein können, obliegt die Entscheidung über Härtefallanträge künftig dem Regional- oder dem Landeshockeyverband. Den Verbänden bleibt es dabei selbst überlassen (vgl. den neu eingefügten § 4 Abs. 2 Buchst. a Nr. 4), wem sie die Zuständigkeit hierfür überantworten: Sie können entweder selbst einen Härtefallausschuss gründen oder aber das bisherige System beibehalten.
In der Erläuterung zu § 21 Abs. 7 wird festgehalten, dass es keine besondere Härte bedeutet, 60 Tage an keinem Meisterschaftsspiel teilzunehmen. Im Fall eines erfolgreichen Härtefallantrags kann eine Spielberechtigung daher frühestens für einen Zeitpunkt erteilt werden, der 60 Tage nach dem letzten Meisterschaftsspiel des Antragstellers liegt. Auch wenn künftig bei A-Jugendlichen nur ein einziger Ausschuss entscheidet, kann sich die Frage des Härtefalls für einen A-Jugendlichen bezogen auf die Jugend- und Erwachsenenaltersklasse unterschiedlich darstellen. So kann bei einem Umzug zum 15.5. für den Jugendbereich (Saison hat gerade angefangen) unter Umständen eine Spielberechtigung früher als im Erwachsenenbereich (Saison steht kurz vor dem Ende) erteilt werden. Der Härtefallausschuss sollte in seinen Entscheidungen daher genau festlegen, ab welchen Tagen die Spielberechtigung für Jugend- und Erwachsenenbereich gilt.

 

2) Beibringung eines No Objection-Certificate bei einem Vereinswechsel eines einem ausländischen Heimatverband angehörenden Spielers (§ 19 Abs. 2 und 4)
Künftig muss bei einem Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Spielers angegeben werden, sondern der FIH-(Heimat-)Verband „im Sinne von Anlage A1. zu den FIH Regulations on Sanctioned & Unsanctioned Events (§ 19 Abs. 2). Die Staatsangehörigkeit spielt für die Erteilung der Spielberechtigung rechtlich keine Rolle, sondern ggf. der FIH-Heimatverband, der bei Mehrfachstaatsangehörigen wählbar ist. Das regeln die genannten FIH Regulations, die auf der Homepage der FIH abrufbar sind.
Wird die Erteilung einer Spielberechtigung für einen Spieler beantragt, der einem solchen ausländischen FIH-Verband angehört oder sich für diesen entschieden hat, muss der Passstelle ein sog. No Objection-Certificate des FIH-Verbands übermittelt werden (§ 19 Abs. 4). Mit dieser Änderung wird eine Verpflichtung des DHB aus den genannten FIH Regulations umgesetzt und für die bereits teilweise geübte Praxis eine Rechtsgrundlage geschaffen.

 

3) Verpflichtung von Bundesligavereinen eine Kadermeldung abzugeben (§ 22 Abs. 8, § 50 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 1)
Festgeschrieben wird, dass Vereine, die mit einer Mannschaft an Meisterschaftsspielen einer Bundesliga teilnehmen, dem zuständigen Staffelleiter vor dem ersten Meisterschaftsspiel alle Spieler, die in dieser Mannschaft zum Einsatz kommen sollen, einschließlich Positionen und Rückennummern sowie alle Betreuer zur Veröffentlichung auf der Homepage des DHB melden müssen. Diese Kadermeldung ist bei Veränderungen im Laufe der Saison entsprechend zu aktualisieren. Diese Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Einsatzlisten (sie sind vor allem wichtig für das Festspielen von Spielern) für Bundesligamannschaften online geführt werden. Außerdem sind solche Kadermeldungen Voraussetzung für die angestrebte Einführung des elektronischen Spielberichtsbogens. Zudem haben so die betroffenen Mannschaften die Möglichkeit, sich über die Zusammensetzung der übrigen Mannschaften und die Anzahl der Einsätze deren Spieler zu informieren. Mit der neu in § 22 Abs. 8 aufgenommenen Pflicht der Kadermeldung geht auch eine Änderung des Strafenkatalogs in § 50 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 1 einher. Danach kann die unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe der Kadermeldung mit einer Geldstrafe von 50 € bestraft werden. Den Regional- und Landeshockeyverbänden steht es frei, eine entsprechende Pflicht für untere Ligen einzuführen.

 

4) Kein Erlöschen einer Spielberechtigung durch einen Einsatz in einem Meisterschaftsspiel im Ausland vor Beginn der Hallensaison (§ 23a Abs. 1)
Bereits jetzt erlischt eine Spielberechtigung, die zum 1. August für einen deutschen Verein besteht, nicht dadurch, dass der betreffende Spieler im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem Tag vor dem ersten Spieltag der höchsten Spielklasse, in einem Meisterschaftsspiel im Ausland eingesetzt wird (§ 23a Abs. 1). Diese Regelung soll künftig entsprechend für der Beginn der Hallensaison gelten. Künftig erlischt eine Spielberechtigung, die zum 1. November für einen deutschen Verein besteht, nicht dadurch, dass der betreffende Spieler im Zeitraum zwischen dem 1. November und dem Tag vor dem ersten Spieltag der höchsten Spielklasse, in einem Meisterschaftsspiel im Ausland eingesetzt wird. Damit wird die bislang bestehende unterschiedliche Behandlung von Feld und Halle aufgehoben. Künftig können daher etwa Spieler noch bis Anfang November im Ausland Feldhockey spielen. In diesem Jahr war es so, dass etwa ein Spieler, der bis Anfang November die französische Meisterschaft gespielt hat, nicht mehr Hallenhockey (Bundesliga) in Deutschland spielen durfte.

 

5) Zeitliche Grenzen für die Wertung eines Meisterschaftsspiels (§ 23b Abs. 5)
Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers hat nach § 23b grundsätzlich zur Folge, dass das Spiel für diese Mannschaft als verloren und für die andere Mannschaft als gewonnen gewertet wird. Um die ordnungsgemäße Durchführung des Spielverkehrs sicherzustellen, muss der ZA die Änderung der Spielwertung unmittelbar nach Kenntnisnahme des Sachverhalts, spätestens vier Meisterschaftsspiele nach dem betreffenden Meisterschaftsspiel treffen und dem betroffenen Verein unverzüglich mitteilen. Diese zeitliche Grenze ist allerdings möglicherweise nicht ausreichend, wenn der Einsatz des nicht spielberechtigen Spielers in einem Entscheidungsspiel oder zum Ende der Gruppenspiele, auf die noch Entscheidungsspiele folgen, geschieht. Wird etwa im letzten Saisonspiel der 1. Bundesliga (Halle) ein nicht spielberechtigter Spieler eingesetzt, so stellt sich die Frage, welche Folgen dieser Einsatz hat, wenn inzwischen das Viertelfinalspiel, für das sich diese Mannschaft gar nicht qualifiziert hätte, ausgetragen worden ist. Für diese Sonderfälle erhält künftig der ZA die Kompetenz, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Entscheidungen zu treffen; er muss dabei die planungsmäßige Durchführung der Saison berücksichtigen. Stellt sich etwa bei einer Jugendendrunde heraus, dass die zweitplatzierte Mannschaft durchweg einen nicht spielberechtigten Spieler eingesetzt hat, kann der ZA/Turnierausschuss etwa zum Ergebnis gelangen, dass es sachgerecht ist, die zweitplatzierte Mannschaft an die letzte Stelle zu setzen und alle Mannschaften entsprechend aufrücken zu lassen. Auf eine Wiederholung des Halbfinalspiels (an dem ja eine „falsche“ Mannschaft teilgenommen hat) kann daher aus organisatorischen Gründen verzichtet werden.

 

6) Verzicht auf die Neuansetzung eines ohne Verschulden ausgefallenen Meisterschaftsspiels (§ 25 Abs. 7)
Fällt ein Spiel ohne Verschulden einer Mannschaft aus oder wird es abgebrochen (insbesondere witterungsbedingt), muss das Spiel bislang zwingend neu ausgetragen werden. Daran soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden. Ist das Spiel allerdings für die Meisterschaft oder den Auf- oder Abstieg nicht von Bedeutung, kann der ZA künftig dank der Neuregelung des § 25 Abs. 7 in Ausnahmefällen auf eine Neuansetzung verzichten, wenn diese ganz erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Denkbar ist dies etwa, wenn ein Spiel am letzten Spieltag, der unmittelbar vor den Ferien liegt, ausfällt und die Entfernung zwischen beiden Vereinen so groß ist, dass ein Nachholspiel unter der Woche undenkbar ist. Wird auf eine Neuansetzung verzichtet, wird das Spiel mit 0 Punkten und 0:0 Toren für beide Mannschaften gewertet.

 

7) Fortsetzung eines unterbrochenen Meisterschaftsspiels auf einem anderen Spielfeld (§ 30 Abs. 5)
Wird ein Meisterschaftsspiel witterungsbedingt unterbrochen, ist nach der bislang geltenden Regelung des § 30 Abs. 5 das Spiel fortzusetzen, wenn das Spielfeld nach einer zumutbaren Zeitspanne wieder bespielbar und eine sportgerechte Durchführung gewährleistet ist. Die SPO sieht dagegen bislang nicht die Möglichkeit vor, ein begonnenes Spiel auf einem anderen Platz zu Ende zu führen. Folge war, dass ein Spiel der laufenden Bundesligasaison abgebrochen wurde, obwohl der Nachbarplatz trotz heftigen Regens bespielbar war. Nunmehr wird ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Spiel auch dann fortzusetzen ist, wenn in zumutbarer Entfernung ein anderes bespielbares Spielfeld zur Verfügung steht bzw. bespielbar gemacht werden kann.

 

8) Erhöhung der Kaderstärke im Feldhockey auf 17 Spieler (§ 32 Abs. 1 und 2)
Bislang dürfen bei einem Feldhockeyspiel maximal 16 Spieler im Kader stehen. In der Vergangenheit hat es sich insbesondere bei Bundesligamannschaften eingebürgert, zugunsten eines 15. Feldspielers auf einen Ersatztorwart (mit kompletter Schutzausrüstung) zu verzichten. Dieser ist zwar häufig (auch noch beim Einspielen) vor Ort, wird dann aber nicht auf dem Spielberichtsbogen eingetragen. Diese Praxis birgt die Gefahr, dass eine Mannschaft im Fall einer (frühen) Verletzung ein Spiel mit elf Feldspielern zu Ende spielen oder einen „ungelernten“ Feldspieler ins Tor stellen muss.
Bei internationalen Turnieren dürfen inzwischen bis zu 18 Spieler eingesetzt werden, sofern ein Ersatztorwart mit kompletter Schutzausrüstung Teil der Mannschaft ist. Steht ein solcher vollausgerüsteter Ersatztorwart nicht zur Verfügung, dürfen insgesamt nur 16 Spieler dem Kader angehören. Auf Wunsch des Leistungssportausschusses und in Übereinstimmung mit der Meinung der Bundesligavereinsversammlung wird künftig im Bereich des DHB (alle Ligen und Altersklassen) die Zusammensetzung der Mannschaften auf 17 erhöht, wobei der 17. Spieler ein Ersatztorwart mit kompletter Schutzausrüstung sein muss. Auch bei etwaig notwendigen Abrechnungen (etwa DM) wird dieser 17. Spieler künftig berücksichtigt (§ 12 Abs. 2 Buchst. h).
Im Spielberichtsbogen müssen die beiden Torwarte durch einen entsprechenden Zusatz gekennzeichnet werden. Zugleich wird geregelt, dass diese beiden als TW/ETW gekennzeichneten Spieler nicht als Feldspieler eingesetzt werden dürfen. Entscheidet sich eine Mannschaft, keinen Ersatztorwart mit kompletter Schutzausrüstung auf die Mannschaftsbank zu setzen, besteht die Mannschaft höchstens aus 16 Spielern.
Diese Änderung tritt im Jugendbereich erst zu Beginn der nächsten Feldsaison am 1. April 2015 in Kraft.

 

9) Kein Einsatz eines als ETW gekennzeichneten Spielers als Feldspieler (§ 32 Abs. 2)
Über die unter 8) vorgestellten Änderungen hinaus wird in § 32 Abs. 2 generell (für Feld- und Hallenhockey) festgeschrieben, dass ein im Spielberichtsbogen als ETW gekennzeichneter Spieler nicht als Feldspieler eingesetzt werden darf. Damit ist künftig die Praxis, einen Feldspieler (!) als ETW zu kennzeichnen und so zu erreichen, dass dieser Spieler (wenn er tatsächlich nicht eingesetzt wird) als nicht eingesetzt gilt (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2), obwohl er als Feldspieler einsatzbereit auf der Bank saß, nicht mehr zulässig.

 

10) Unterrichtungspflichten gegenüber Zeitnehmern (§ 31 Abs. 6, § 31 Abs. 7, § 39 Abs. 4, § 50 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 5, 6 und 11)
Sofern ein Zeitnehmer benötigt wird, ist dieser vom Heimverein zu stellen; der Gastverein kann einen zweiten gleichberechtigten Zeitnehmer stellen. Neutrale Zeitnehmer kommen daher – anders als noch vor einigen Jahren – nur noch bei Deutschen Meisterschaften zum Einsatz. Aus diesem Grund können die noch in zahlreichen Vorschriften enthaltenen Pflichten, die Zeitnehmer bei Spielansetzungen, Spielverlegungen etc. zu informieren, und die entsprechenden Straftatbestände aufgehoben werden.

 

Die komplette SPO DHB samt Anlagen wird in Kürze auf www.hockey.de als Download verfügbar sein; die Textänderungen werden in dieser Fassung gelb markiert.

 

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)

 


 DHB - Sport • Mitteilungen 2014
» Nr. 113 18.08.2014 Härtefallausschuss DHB gemäß § 3 Abs. 8 SPO DHB
» Nr. 112 26.06.2014 Spielbetrieb Bundesliga Feld 2014/2015
» Nr. 111 31.05.2014 Änderungen der SPO DHB zum 1.8.2014
» Nr. 110 23.05.2014 Rahmenterminplan für die 2. Bundesligen in der Feldhockeysaison 2014/2015
» Nr. 109 14.05.2014 Änderung des Rahmenterminplans für die 1. Bundesligen in der Feldhockeysaison 2014/2015
» Nr. 108 13.05.2014 Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2014
» Nr. 107 27.04.2014 Deutsche Meisterschaften der Damen und Herren 2014
» Nr. 106 16.01.2014 Rahmenterminplan für die Bundesligen im Spieljahr 2014/2015
 
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