Bundesjugendtag 2009


Anträge des DHB Jugendausschusses an den Bundesjugendtag 2009 auf Änderung der DHB Jugendordnung

 

Antrag 1:

Der Bundesjugendtag möge beschließen § 6 Abs. 5 der DHB JO wie folgt zu ändern:

Im Bundesjugendrat haben die Jugendwarte der Landeshockeyverbände, ein entsprechend § 7 Abs. 1 Buchst d dem Verbandsjugendausschusses oder Verbandsvorstand angehörender Jugendsprecher jedes Landeshockeyverbandes, jedes Mitglied des Bundesjugendausschusses und der Jugendsekretär je eine Stimme. Die Landeshockeyverbände, denen mehr als 1500 nach § 11 Abs. 5 der Satzung des DHB gemeldete jugendliche Mitglieder angehören, erhalten für jede weiteren angefangenen 1500 gemeldeten jugendlichen Mitglieder je eine weitere Stimme. Die Jugendwarte der Landeshockeyverbände können sich nur durch ein anderes Mitglied und die Jugendsprecher nur durch einen anderen Jugendsprecher ihres Verbandsjugendausschusses oder Verbandsvorstandes vertreten lassen.

 Entsprechend hierzu wird beim DHB Bundestag 2009 ein Antrag auf Änderung der Satzung DHB §26 Abs. 1 und 2 gestellt.

 

Antrag 2:

Der Bundesjugendtag möge beschließen § 5 Abs. 7 Satz 2 der DHB JO wie folgt zu ändern:

Die Landeshockeyverbände haben je zwei Stimmen und eine weitere Stimme, falls mindestens ein Jugendsprecher entsprechend § 7 Abs. 1 Buchst. d ihrem Verbandsjugendausschuss oder Verbandsvorstand angehört. Die Mitglieder des Bundesjugendausschusses und der Jugendsekretär haben jeweils eine Stimme.

Der Bundesjugendtag möge beschließen § 5 Abs. 8 der DHB JO wie folgt zu ändern:

Bei einem Bundesjugendtag können sich die Mitgliedsvereine, die Landeshockeyverbände und die Mitglieder des Bundesjugendausschusses vertreten lassen, die Jugendsprecher der Landeshockeyverbände jedoch nur durch einen anderen Jugendsprecher ihres Verbandsjugendausschusses oder Verbandsvorstandes und die Mitglieder des Bundesjugendausschusses nur durch ein anderes Mitglied des Bundesjugendausschusses.

Entsprechend hierzu wird beim Bundestag 2009 ein Antrag auf Änderung der Satzung DHB § 25 Abs. 5 Satz 2 gestellt.

 

Begründung:

Die Landeshockeyverbände und deren Jugendwarte handeln im Interesse der Jugendlichen in ihrem Verband – ohne dass die Jugendlichen ein direktes Mandat genießen. Durch die Erweiterung im Bundesjugendrat und im Bundesjugendtag wird erreicht, dass die Jugendlichen in die Verbandsarbeit integriert werden und Jugendsprecher in den Satzungen der LV-Ordnungen berücksichtigt werden. Ziel soll es sein, die Nachwuchsförderung auch auf der Funktionärsebene zu sichern und so auch ein wichtiges Signal an die Vereine zu geben.

Der DHB Jugendausschuss hat sich in den letzten Jahren durch die regelmäßige Wahl zweier Jugendsprecher vergrößert und an Stimmenanteil im Bundesjugendrat deutlich zugenommen. Dadurch, dass die Landesverbände nun auch die Möglichkeit bekommen durch Jugendsprecher ihren Stimmenanteil positiv zu verändern, wird wieder ein Gleichgewicht hergestellt. Ein zusätzliches Stimmrecht eines gewählten Jugendsprechers pro Landesverband stärkt also zusätzlich die Landesverbände.

Ein zusätzliches Stimmrecht eines gewählten Jugendsprechers pro Landesverband im Bundesjugendtag stärkt zusätzlich die Landesverbände – jedoch nicht in einem Maße, das die Stimme der Vereine merklich leidet. Den Landesverbänden wird empfohlen, zwei Jugendsprecher in ihre Satzungen und bzw. Jugendordnungen aufzunehmen und in ihren Verbandsjugendausschuss bzw. den Verbandsvorstand wählen zu lassen.

 

i.A. des DHB Jugendausschusses

Stephan Haumann

Referent Kommunikation

 
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